Satzung für den Verband Bayerischer Geschichtsvereine e.V.

 

§  1   Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der 1906 gegründete Verband führt den Namen "Verband bayerischer Geschichtsvereine e.V.".

2. Der Verband hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§  2   Zweck des Verbandes

1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Er dient dem Zusammenschluss der Geschichtsvereine in Bayern, einschließlich der Vereine für Volkskunde und Heimatpflege sowie der landesgeschichtlichen Institutionen, der Förderung der bayerischen Geschichte, Landes- und Volkskunde in Wissenschaft und Volksbildung.

3. Bei der Verwirklichung des Verbandszweckes arbeitet der Verband eng mit der Kommission für bayerische Landesgeschichte bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften zusammen.

4. Der Verband widmet sich diesen Aufgaben insbesondere durch regelmäßige Informationsveranstaltungen (Tagungen, Seminare, Exkursionen), Veröffentlichungen (Mitteilungen des Verbandes; Arbeitshilfen) und Beratung der ihm angeschlossenen Vereine.

 

§ 3   Verwaltungsgrundsätze

1. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Verbandes erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§  4   Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Verbandes können alle Vereine, Anstalten und Institute werden, die sich die Erforschung der bayerischen Geschichte, Landes- und Volkskunde sowie deren Verbreitung im Rahmen der Volksbildung zum Ziel gesetzt haben.

2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren schriftliche Bestätigung durch den Vorstand erworben, der über seine Aufnahme entscheidet.

3. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrages.

4. Die Mitgliedschaft endet

1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

2. durch Ausschluss, wenn ein angeschlossener Verein die Ziele und Interessen vorsätzlich und grob fahrlässig geschädigt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

3. durch Streichung, wenn das Mitglied mehr als zwei Jahre mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat.

 

§  5   Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder

Der Verband kann langjährige, verdiente Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden und Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Verbandes sowie um die bayerische Geschichtsforschung besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

§  6   Fördernde Mitglieder

Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verbandszweck ideell und materiell unterstützt. Fördernde Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§  7   Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird vom Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§  8   Organe

Die Organe des Verbandes sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der Beirat.

 

§  9   Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich mit Begründung verlangen.

3. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen geschieht postalisch oder auf elektronischem Wege durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung; der Tag der Versammlung ist hierbei mitzurechnen.

4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, im Falle der Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.

5. Jedes Verbandsmitglied hat das Recht, einen stimmberechtigten Vertreter zu entsenden. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

6. Der Mitgliederversammlung obliegen neben den sonst im Gesetz und der Satzung genannten Aufgaben

1. die Entgegennahme und Billigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Berichtes der Rechnungsprüfer zur Jahresrechnung,

2. die Entlastung des Vorstandes,

3. die Bestellung eines oder mehrerer Rechnungsprüfer zur Jahresrechnung,

4. die Zustimmung zur Berufung von Beiratsmitgliedern, Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

5. die Beschlussfassung über rechtzeitig eingegangene Anträge zur Tagesordnung.

7. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10   Vorstand

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem 1. und 2. Schriftführer sowie einem weiteren Vorstandsmitglied.

2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl stattfinden.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Ihm obliegen insbesondere

1. den Haushaltsplan aufzustellen und ordnungsgemäß zu vollziehen,

2. die Jahresrechnung zu erstellen,

3. den Beirat über wichtige Vorgänge regelmäßig zu unterrichten.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragter Vertreter und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters.

5. Der Verband wird vom Vorsitzenden allein oder von einem anderen Vorstandsmitglied gemeinsam mit dem Schatzmeister gerichtlich oder außergerichtlich vertreten.

6. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl erfolgt nach Vorschlag der Versammlung durch Stimmzettel oder durch Zuruf.

 

§ 11   Beirat

Der Vorstand beruft mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Beirat von höchstens 10 Mitgliedern, der den Vorstand in wichtigen Fragen berät. Der Beirat ist jeweils für die Dauer einer Amtsperiode des Vorstandes bestellt. Eine Wiederberufung ist zulässig.

 

§ 12   Auszeichnungen

Der Vorstand verleiht im Benehmen mit dem Beirat an Persönlichkeiten, die sich um den Verband oder um die bayerischen Geschichtsvereine sowie um die landesgeschichtliche Forschung verdient gemacht haben, Ehrennadeln und als höchste Auszeichnung die Aventinus-Medaille.

 

§ 13   Auflösung des Verbandes

1. Der Verband kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

2. Ein Antrag auf Auflösung des Verbandes kann vom Vorstand oder von einem Drittel sämtlicher Mitgliedervereine schriftlich gestellt werden. Der Vorstand hat unverzüglich die Mitgliederversammlung einzuberufen.

3. Die Auflösung selbst kann nur durch geheime Abstimmung einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

4. Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des Verbandszweckes fällt das Vermögen dem Institut für bayerische Geschichte in München (LMU München) unter der Auflage anheim, dass die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Erforschung der bayerischen Geschichte verwendet werden..

 

§ 14   Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16.10. 2021 beschlossen. Die bisherige Satzung vom 08.11.2016 tritt bei Inkrafttreten der neuen Satzung durch Eintrag in das Vereinsregister außer Kraft.

 

Im Anhang zur Satzung finden Sie hier die aktuellen Jahresbeiträge:

20,00 EUR (für Vereine mit bis zu 100 Mitgliedern)

40,00 EUR (für Vereine mit bis zu 500 Mitgliedern)

60,00 EUR (für Vereine mit bis zu 1.000 Mitgliedern)

80,00 EUR (für Vereine mit über 1.000 Mitgliedern)